Wissenswertes

Wissenswertes rund um die Baumfällung

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet grundsätzlich jegliche Baumfällung innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis 30. September. Dadurch wird verhindert, dass Vögel in ihrer Brutzeit von Fällarbeiten beeinträchtigt werden. Handelt es sich um einen sehr alten Baum, der als Naturschutzdenkmal ausgewiesen ist, darf dieser auch außerhalb dieses Zeitraums nicht angerührt bzw. gefällt werden. Für die Fällung „normaler“ Bäume ist die Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Februar-Tag vorgesehen.

Für private Grundstückeigentümer gilt sich frühzeitig bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde zu informieren, ob von seitens der örtlichen Verwaltung eine Baumschutzsatzung vorliegt, die regelt unter welchen Vorraussetzungen Fällarbeiten durchgeführt werden dürfen um diese einhalten zu können.

Zusammengefasst:

Frühzeitig Informationen über Baumschutzsatzung der zuständigen Stadt / Gemeinde einholen.

Fällungen auf eigenem Grundstück sind vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Februartags uneingeschränkt möglich.
(Ausnahmen stellen Bäume dar, die einen Durchmesser über 80 cm haben oder unter Naturdenkmalschutz stehen. – In beiden Fällen ist jeweils auch eine Genehmigung notwendig.)

Innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis 30. September muss eine Genehmigung vorliegen.

Baumpflegearbeiten können ganzjährig durchgeführt werden.

Ob es sich bei den Fällarbeiten um Aussnahmefälle handelt und ggf. dadurch, die geltenden Regeln für Fällzeiten keine Beachtung finden müssen, muss jeweils individuell vor Ort, begutachtet und besprochen werden.

Nehmen Sie Kontakt mit mir auf: spezialbaumfaeller@gmail.com